Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin SGUM

Fachsektion Bewegungsapparat

Richtlinien (revidiert 17. Januar 2008)

ACHTUNG! Diese Richtlinien werden ab Februar 2009 in überarbeiteter Form aufgeschaltet werden!

  • Anforderungen für die Mitgliedschaft in der Fachsektion
  • Fortbildungsbestimmungen im Sinne der Qualitätssicherung
  • Zuständigkeiten und Organisation
  • Anforderungen an Ausbildungsorgane


1. Allgemeines

Wer die Richtlinien für Ultraschall am Bewegungsapparat erfüllt, kann von der Generalversammlung in die Fachsektion Bewegungsapparat aufgenommen werden und ist gemäss der Sektionsrichtlinien berechtigt, Ultraschalluntersuchungen am Bewegungsapparat exklusive Säuglingshüfte durchzuführen. Die Sektion erklärt sich verantwortlich, für die Fachkompetenz ihrer Mitglieder zu sorgen. Mit Aufnahme in die Sektion Bewegungsapparat ist das Mitglied auch automatisch Mitglied der SGUM.

 

2. Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung

Eidgenössisches oder gleichwertiges Arztdiplom gem. KVG
Ausnahmen können von der Generalversammlung der Sektion beschlossen werden.

 

3. Voraussetzungen zur Aufnahme in die Fachsektion Bewegungsapparat

3.1 Allgemeine Anforderungen:

Eidgenössisches oder gleichwertiges Arztdiplom gem. KVG
Ausnahmen können von der Generalversammlung der Sektion beschlossen werden.

3.2 Kursbesuch

Kurse der SGUM oder anerkannte Kurse im Ausland gemäss den unten stehenden Kriterien (Anerkennung ausländischer Kurse nach Prüfung durch die Kommission!):

  • Grundkurs: Dauer 18 Stunden Grundlagen Normalbefunde
  • Aufbaukurs: Dauer 18 Stunden Grundlagen pathologische Befunde
  • Schlusskurs: Dauer 12 Stunden Repetitionen und Ausblicke

Insgesamt: 48 Stunden

Die Kurse werden interdisziplinär in Absprache mit den Fachgesellschaften bestritten. Die Kursteilnehmer erlernen die systematische Untersuchung der dem Ultraschall zugänglichen Anteile des Bewegungsapparates.

Für Kandidaten mit einer Ausbildung in muskuloskelettaler Medizin oder Radiologie kann die Ausbildung angepasst werden.

Übergangsregelung: Bis zum 31.12.2002 können die Absolventen von Kursen, welche nicht von der SGUM organisiert wurden, sog. Übergangskurse besuchen, die von der Sektion Bewegungsapparat angeboten werden. Anlässlich dieser Kurse wird der Ausbildungsstand der Teilnehmer überprüft und eine Aufnahme kann von der GV der Sektion beschlossen werden, vorausgesetzt dass die unter 3.3 geforderten Untersuchungen dokumentiert vorliegen.

3.3 Praktische Weiterbildung

Selbständige Durchführung von 400 Ultraschalluntersuchungen am Bewegungsapparat, davon mindestens 200 Schultern

Die 400 Ultraschalluntersuchungen sollen innert 2 Jahren nach Kursbesuch durchgeführt und dokumentiert worden sein, 200 davon unter Supervision. Hospitationen sollen angeboten werden, verschiedene Hospitationsvarianten sollen möglich sein. Die Kommission überprüft die Befunde der 400 Untersuchungen und kann eine praktische Demonstration verlangen.

neu: Damit der Kandidat zum Aufbaukurs zugelassen wird, muss er 100 supervisierte Untersuchungen, die Hälfte davon an den Schultern, vorlegen können.

Damit der Kandidat zum Schlusskurs zugelassen wird, muss er 100 supervisierte Untersuchungen, die Hälfte davon an den Schultern, vorlegen (vgl. Teilnahmebedingungen).

Werden in den nächsten 2 Jahren nach dem Schlusskurs die weiteren 200 Untersuchungen, wovon wiederum die Hälfte Schultern, nachgereicht, so wird der Kandidat zu einem "final teaching" zugelassen.

neu: 3.4 "final teaching"

Sind alle Voraussetzungen erfüllt (3 Kurse besucht, 400 supervisierte Untersuchungen), kann der Kandidat einem "final teaching" unterzogen werden. Dabei wird er von 2 unabhängigen Experten der Sektion Bewegungsapparat in seinem theoretischen und praktischen Sonografie-Fachwissen geprüft. Zusätzliche Auflagen, z.B. weitere Untersuchungen oder praktische Hospitation, können verlangt werden.

Bei erfüllten Bedingungen kann der Aufnahmeantrag an die Sektion gestellt werden. Die Prüfungskommission der Sektion beschliesst über die Mitgliedschaft des Kandidaten und meldet ihn auch an die Ausbildungskommission der SGUM (Dachverband).

3.5 Kosten

Kurskosten:

  • Grundkurs  Fr. 1000.-
  • Aufbaukurs  Fr. 1000.-
  • Schlusskurs  Fr. 700.-

Hospitationen:

  • in der Regel Fr. 100.- pro Tag

"final teaching"

  • Fr. 500.- (2 Experten und Administrationskosten)

 

4. Fortbildung

Die Sektionsmitglieder verpflichten sich zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, welche von der Sektion Bewegungsapparat empfohlen werden. Der Fortbildungsumfang beträgt 50 Stunden pro 5 Jahre, 30% davon (15 Stunden) in Form von Selbststudium. Bei Zugehörigkeit zu mehreren Fachsektionen gelten die Richtlinien der SGUM. Ausserdem angerechnet wird der erneute Besuch eines Schlusskurses, sowie die Tätigkeit als Lehrperson. Bei ungenügender Fortbildung kann die GV der Sektion die Aberkennung der Mitgliedschaft beschliessen.

 

5. Zuständigkeiten

5.1 Die Sektion Bewegungsapparat der SGUM

Die Sektion ist verantwortlich für alle administrativen Belange im Zusammenhang mit der Durchführung und Umsetzung der Aus- und Fortbildungsprogramme, ein hauptsächliches Instrument dazu ist die unter 5.2 angeführte Prüfungskommission. Ein Sekretariat mit der notwendigen Infrastruktur steht zur Verfügung, die Mitgliederliste wird geführt. Über den Präsidenten der Sektion erfolgt die Information und Koordination mit der SGUM.

5.2 Die Prüfungskommission

Besteht aus 5-8 Tutoren der Sektion Bewegungsapparat, wovon mindestens je einer ein Mandatsträger von den folgenden Fachgesellschaften sein muss:

  • Schweizerische Gesellschaft für Allgemeine/Innere Medizin
  • Schweizerische Gesellschaft für Rheumatologie, oder
  • Schweizerische Gesellschaft für Physikalische Medizin
  • Schweizerische Gesellschaft für Medizinische Radiologie
  • Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie
  • Ein Vertreter aus der Welschschweiz

Die Kommissionszusammenstellung ist ein Beschluss der GV der Sektion Bewegungsapparat, die Sektionsmitglieder werden alle 3 Jahre neu gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist.

Aufgaben der Kommission:

  • Konzept und Umsetzung des Aus-, Weiter- und Fortbildungsprogrammes im Sinne der Qualitätssicherung.
  • Prüfung der Anerkennung anderer Kurse für den Ultraschall am Bewegungsapparat.
  • Förderung und Bestimmung der Ausbildner gemäss den nachfolgenden Kriterien unter Punkt 6.
  • Organisation der Fortbildungsüberprüfung der Mitglieder.

 

6. Anforderungen an die Ausbildner

6.1 Tutoren

Betreuen Gruppen in den praktischen Teilen der Kurse.
Tutoren können Hospitationsmöglichkeiten anbieten.
Tutoren können von der Kommission bestimmt werden wenn sie:

  • Mitglieder der Sektion Bewegungsapparat sind.
  • mindestens 1000 eigene Untersuchungen, wovon mind. 500 Schultern durchgeführt haben.
  • mindestens 1x alle 2 Jahre also Tutor tätig sind.
  • mindestens 1x einen Tutoren- bzw. Kursleiterkurs der SGUM besuchen.
  • die adäquate Tätigkeit auf entsprechendem Gerätestandard ausüben.

6.2 Kursleiter

Betreuen und organisieren Kurse und Seminare.
Kursleiter können von der Kommission bestimmt werden wenn sie:

  • Tutor sind.
  • 5 Publikationen und/oder Vorträge zum Fachgebiet vorweisen können.
  • 3000 eigene Untersuchungen durchgeführt haben.

Kursleiter können von der Kommission von Ihrer Tätigkeit nach Absprache dispensiert werden.

18.04.1999, der Präsident

rev. 17.1.2008 durch die Prüfungskommission und Tutorenkonferenz