FA-Bewerber aus dem Ausland

Die Hüftkommission hat in ihrer Sitzung vom 18. Januar 2012 sowie mit Ergänzungen an ihrer Sitzung vom 30.3.3016 das folgende Reglement mit Wirkung ab sofort beschlossen:


Anforderungen für Antragsteller für den FA Hüftsonographie mit Ausbildung im Ausland
(ergänzt durch einstimmigen Beschluss der Hüftkommission anlässlich der Sitzung vom 30.3.2016)

Bewerber für den Fähigkeitsausweis "Hüftsonografie nach Graf", welche aus dem Ausland in die Schweiz kommen und in der Schweiz abrechnen wollen, benötigen neben dem schweizerischen Fähigkeitsausweis auch eine gültige ZSR-Nummer sowie die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Arzt-Bewilligungen.

Eine Facharzt-Bestätigung ist nicht erforderlich zum Erwerb des FA Hüftsonografie.

Ausländische Aus- bzw. Weiterbildungen in Hüftsonografie werden nicht automatisch anerkannt. Je nach den folgenden Voraussetzungen bestehen unterschiedliche Anforderungen:

      1) bisher kein Nachweis von anerkannten Weiterbildungskursen, aber im Curriculum definierte, qualifizierte Aus- bzw. Weiterbildung explizit in Hüftsonografie nach Graf, mit mindestens 40 selbst durchgeführten Untersuchungen

  • Unter diesen Voraussetzungen kann direkt ein anerkannter Schlusskurs der SGUM oder SVUPP absolviert werden.

  • Vorbehalten wird im Einzelfall die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten (limitierender Eintrittstest) anlässlich eines auf jeden Fall zu absolvierenden Hüftsonografie-Schlusskurses der SVUPP oder SGUM. Bei allfällig gefordertem und bestandenem Eintrittstest kann der Kurs absolviert werden, ansonsten entscheidet die Kommission über das weitere Vorgehen.

  • Nach dem Kurs wird ein Schweizerischer Fähigkeitsausweis 'Hüftsonografie nach Graf' ausgestellt, welcher für zwei Jahre gültig ist.

  • Zur Verlängerung von 2 auf 5 Jahre müssen, wie bei den Schweizer KollegInnen, in diesen zwei Jahren weitere 160 Hüftuntersuchungen (320 Hüftgelenke) durchgeführt und von einem anerkannten Experten der Hüftkommission validiert werden. Nach jeweils weiteren 5 Jahren ist dann die normale Rezertifizierung notwendig.

      2) Weiterbildungs-Kursreihe fehlend oder unvollständig

  • Besuch der fehlenden Weiterbildungskurse, wie für die Schweizer KollegInnen, gemäss Fähigkeitsprogramm, die Kurse müssen von der Kommission anerkannt sein (SVUPP oder SGUM)

      3) Nachweis von anerkannten Weiterbildungskursen (vollständige Kursreihe nach Graf) und praktischer Anwendung der Methode (mind. 200 Untersuchungen)

  • Vorlage der entsprechenden Zertifikatskopien von 10 + 10 *) selbst angefertigten Untersuchungsdokumenten aus den letzten zwei Jahren an die Kommission Hüftsonografie SGUM/FMH.

  • Besuch eines Refresherkurses der SVUPP oder SGUM,

  • *) 10+10 bedeutet: 10 Protokolle von Hüften mit Typ I sowie 10 Protokolle von Hüften Typ II und höher

Diese Anforderungen wurden nach Revision von der Kommission Hüftsonografie SGUM/FMH am 2. Dez. 2019 beschlossen und in Kraft gesetzt. Es gibt keine Übergangsbestimmungen.

 

Kommissions-Adresse:

Kommission Hüftsonografie SGUM/FMH
Dr. med. Beat Dubs
Sonografie-Institut Glattpark GmbH
Thurgauerstr. 105
CH 8152 Zürich-Glattpark