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			Ablauf von Fristen und Konsequenzen
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			a) Verzögerte Antragstellung nach erfolgreichem Absolvieren des Schlusskurses
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			Wenn innerhalb von zwei Jahren nach absolviertem Schlusskurs kein Antrag gestellt wird, so verfällt der Anspruch auf einen Fähigkeitsausweis und es muss ein erneuter 
			Schlusskurs absolviert werden. Dabei müssen für den 2-jährigen FA 40 Protokolle, für den 5-jährigen FA 200 Protokolle 
			aus den vergangenen 2 Jahren vorgelegt werden. Somit gelten dann die gleichen Voraussetzungen, wie wenn ein Grund-und Aufbaukurs absolviert worden sind.			
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		Massgebend ist das Datum des absolvierten Schlusskurses und nicht das Datum des Antrages!
			 Es lohnt sich also, den Antrag für den FA baldmöglichst nach dem Schlusskurs zu stellen!			
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			b) Mutterschaft einer Inhaberin eines gültigen 2-jährigen Fähigkeitsausweises
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			Für Mutterschaft und Wochenbett wird bei drohendem Ablauf des 2-jährigen FA eine Fristverlängerung von 1 Jahr gewährt, um die Verlängerung des FA auf 5 Jahre zu erreichen.
			Allerdings wird dadurch die Frist nach der Verlängerung von (in diesem Fall) 3 auf 5 Jahre nicht verlängert, das bedeutet, die Inhaberin kann dann nur noch eine 
			Verlängerung von 2 weiteren Jahren bis insgesamt 5 Jahre ab Antragstellung erhalten.			
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			c) Mutterschaft einer Inhaberin eines gültigen 5-jährigen Fähigkeitsausweises im letzten Jahr der Rezertifizierungs-Periode
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			Für Mutterschaft und Wochenbett wird bei drohendem Ablauf des 5-jährigen FA eine Fristverlängerung von 1 Jahr gewährt. Allerdings wird dadurch die nächste Rezertifizierung 
			nicht hinausgeschoben sondern dauert dann nur noch 4 Jahre.
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			d) Verpasste Rezertifizierung
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			Die Kommission orientiert vor Ablauf desjenigen Jahres, welches dem Ablaufjahr vorausgeht, auf freiwilliger und unverbindlicher Basis diejenigen FA-Inhaber 
			welche im Folgejahr von der Rezertifizierungspflicht betroffen sind mit einem Reminderbrief. 
			 Trotzdem bleibt die Verantwortung für die rechtzeitige Rezertifizierung 
			in jedem Falle
			beim FA-Inhaber. 
			 Ab dem Ablaufdatum des FA wird der FA für ungültig erklärt und es erfolgt eine Meldung an die FMH bzw. das SIWF. Allfällige Rückforderungen von Kostenträgern werden dann
			berechtigt und die Hüftkommission kann hier keine Hilfe mehr erbringen. 
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			Bei Adresswechsel und/oder anderweitiger Nichtzustellbarkeit des Reminderbriefes forscht die Kommission nicht nach der neuen Adresse. Es wird deshalb sehr empfohlen,
			Adresswechsel auch der Kommission mitzuteilen.
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			e) Andere Gründe für vorübergehenden Unterbruch der Praxistätigkeit
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			Bei schwerer Erkrankung, welche einen Arbeitsunterbruch von mehr als 1 Jahr mit sich bringt, kann die Kommission auf individuellen Antrag hin eine Verlängerung aussprechen.
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			f) Verfallener Fähigkeitsausweis
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			Wird der Fähigkeitsausweis nicht rechtzeitig rezertifiziert so gilt: 
			- Ab dem 1.Januar des dem letzten Gültigkeitsjahres folgenden Jahr 
			gilt der Fähigkeitsausweis als verfallen.  - Der Inhaber eines 
			verfallenen Fähigkeitsausweises ist nicht mehr berechtigt, seine 
			Untersuchungen abzurechnen. - Der Fähigkeitsausweis tritt erst 
			wieder in Kraft bzw. wird gültig, nach einem innerhalb der nächsten 
			beiden Jahre erfolgreich bestandenen anerkannten Refresherkurs. - 
			Ist die Zeitspanne seit dem Ablauf der Gültigkeit länger als 2 
			Jahre, so muss ein erneuter anerkannter Schlusskurs erfolgreich 
			bestanden werden mit erneuter Vorlage von Protokollen und Bildern 
			einer entsprechenden Anzahl von selbst angefertigten Untersuchungen.
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			g) Abrechnungen ohne gültigen Fähigkeitsausweis
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			Wer Hüft-Sonografien ohne gültigen Fähigkeitsausweis abrechnet, muss mit entsprechenden Rückforderungen der Kostenträger rechnen.
			
 
  
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